BFH - Beschluss vom 10.03.2020
X B 136/19
Normen:
FGO § 72 Abs. 2 Satz 3, § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 774
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 08.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 9029/17

Entscheidung des Gerichts bei Streit über die Wirksamkeit einer KlagerücknahmeWirksamkeit der Klagerücknahme bei Veranlassung durch objektiv unzutreffende rechtliche Hinweise des Finanzgerichts

BFH, Beschluss vom 10.03.2020 - Aktenzeichen X B 136/19

DRsp Nr. 2020/8108

Entscheidung des Gerichts bei Streit über die Wirksamkeit einer Klagerücknahme Wirksamkeit der Klagerücknahme bei Veranlassung durch objektiv unzutreffende rechtliche Hinweise des Finanzgerichts

1. NV: Da das Fehlen einer (wirksamen) Klagerücknahme eine Sachentscheidungsvoraussetzung ist, stellt es einen Verfahrensmangel dar, wenn das FG trotz Unwirksamkeit einer Klagerücknahme deren Wirksamkeit feststellt. 2. NV: Kommt das FG im (fortgesetzten) Klageverfahren, das die Frage der Wirksamkeit einer Klagerücknahme zum Gegenstand hat, zum Ergebnis, die Klagerücknahme sei wirksam, hat es nicht über die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage zu entscheiden, sondern die Wirksamkeit der Klagerücknahme festzustellen. 3. NV: Die Erklärung der Klagerücknahme ist zwar grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar. Sie kann gemäß § 72 Abs. 2 Satz 3 FGO aber insbesondere dann unwirksam sein, wenn ein rechtsunkundiger Kläger in unzulässiger Weise zur Abgabe einer solchen Erklärung veranlasst worden ist, z.B. wenn sie auf Druck, Drohung, Täuschung oder auch einer unbewussten Irreführung seitens des FG —etwa durch objektiv unzutreffende rechtliche Hinweise— beruht.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 08.08.2019 – wird als unbegründet zurückgewiesen.