BFH - Urteil vom 01.08.2017
VII R 12/16
Normen:
GVG § 17 Abs. 2; AO § 226; ZPO § 322 Abs. 2;
Fundstellen:
BFHE 259, 207
BStBl II 2018, 737
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 26.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1200/14

Entscheidung des Gerichts des zulässigen Rechtswegs über eine rechtswegfremde Gegenforderung

BFH, Urteil vom 01.08.2017 - Aktenzeichen VII R 12/16

DRsp Nr. 2017/17115

Entscheidung des Gerichts des zulässigen Rechtswegs über eine rechtswegfremde Gegenforderung

1. Das Gericht des zulässigen Rechtswegs entscheidet gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG den Rechtsstreit grundsätzlich unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten und damit auch über eine zur Aufrechnung gestellte rechtswegfremde Gegenforderung, es sei denn, diese Entscheidung erwächst nach § 322 Abs. 2 ZPO in Rechtskraft. 2. Zu einer Rechtskrafterstreckung kommt es nicht, wenn die Aufrechnung durch das Finanzamt gegenüber dem (früheren) Zedenten erklärt wurde und dieser am Klageverfahren der (späteren) Zessionarin nicht beteiligt ist.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 26. Februar 2015 1 K 1200/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

GVG § 17 Abs. 2; AO § 226; ZPO § 322 Abs. 2;

Gründe

I.