Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Den Antragstellern wird im Wege der Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO aufgegeben, eine grunderwerbssteuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung bis spätestens 15. März 2010 vorzulegen.
I.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 9. Dezember 2009 erwarb der Beteiligte zu 2) von dem Beteiligten zu 1) die im Eingang näher bezeichneten Miteigentumsanteile an einem Grundstück. Mit Schreiben vom 12. Januar 2010 beantragte der von den Vertragsparteien hierzu bevollmächtigte Notar die Eigentumsumschreibung im Grundbuch sowie die Löschung der zuvor eingetragenen Vormerkungen.
Mit dem angegriffenen Beschluss hat der Rechtspfleger bei dem Grundbuchamt den Antrag wegen Fehlens einer grunderwerbsteuerrechtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung zurückgewiesen.
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