BFH - Beschluss vom 27.06.2014
IV B 12/14
Normen:
FGO § 44 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1570
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 18.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1871/12

Entscheidung des Revisionsgericht bei Unzulässigkeit der Klage

BFH, Beschluss vom 27.06.2014 - Aktenzeichen IV B 12/14

DRsp Nr. 2014/11762

Entscheidung des Revisionsgericht bei Unzulässigkeit der Klage

1. NV: Hat das Finanzgericht eine unzulässige Klage durch Sachurteil als unbegründet abgewiesen, kann im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision das vorinstanzliche Urteil durch Beschluss nach § 116 Abs. 6 FGO in ein Prozessurteil umgewandelt werden. 2. NV: Von der Erhebung der Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren ist abzusehen, wenn die Beschwerde trotz Vorliegens eines Verfahrensmangels infolge der Abänderung des Tenors der Vorentscheidung im Ergebnis keinen Erfolg hat.

1. Hat der Kläger sich im finanzgerichtlichen Verfahren zunächst gegen die Ablehnung der Erteilung einer verbindlichen Auskunft und die hierfür erhobene Gebühr gewandt und in der mündlichen Verhandlung nur noch beantragt, die Gebühr zu stornieren, so kann dies bei rechtsschutzwahrender Auslegung nur dahin verstanden werden, dass nur noch die Aufhebung des Gebührenbescheides beantragt wird. 2. Dieser Antrag ist gem. § 44 Abs. 1 FGO als unzulässig abzuweisen, wenn ein Vorverfahren noch nicht durchgeführt worden ist. 3. Hat das Finanzgericht zu Unrecht durch Sachurteil entschieden, so kann der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren die Vorentscheidung aufheben und die Klage durch Prozessurteil abweisen.

Normenkette:

FGO § 44 Abs. 1;

Gründe