BFH - Urteil vom 16.05.2013
IV R 21/10
Normen:
FGO § 60 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 24.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2850/07

Entscheidung des Revisionsgerichts bei unterbliebener Beiladung eines Dritten

BFH, Urteil vom 16.05.2013 - Aktenzeichen IV R 21/10

DRsp Nr. 2013/19835

Entscheidung des Revisionsgerichts bei unterbliebener Beiladung eines Dritten

1. NV: Zu dem Klageverfahren betreffend die Höhe des Gewinns aus Veräußerung eines Mitunternehmeranteils ist der veräußernde Mitunternehmer notwendig beizuladen. 2. NV: Mit der Vollbeendigung der Personengesellschaft erlischt deren Befugnis, in Prozessstandschaft für ihre Gesellschafter Rechtsbehelfe einzulegen. 3. NV: Die zuvor überlagerte Klagebefugnis der einzelnen Gesellschafter lebt im Zeitpunkt der Vollbeendigung der Personengesellschaft wieder auf.

1. Das Unterlassen der notwendigen Beiladung durch das Finanzgericht begründet einen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens, der vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen ist und deren Einhaltung nicht der Disposition der Beteiligten unterliegt. 2. Kann der Zweck einer Beiladung im Revisionsverfahren, eine Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz aus Gründen der Verfahrensökonomie und der Verfahrensbeschleunigung zu vermeiden, nicht erreicht werden, weil das angefochtene Urteil sich auch aus anderen Gründen als fehlerhaft erweist, so ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen und dieser die Nachholung der unterbliebenen Beiladung zu übertragen.

Normenkette:

FGO § 60 Abs. 3 S. 1;

Gründe