BFH - Urteil vom 16.05.2013
IV R 35/10
Normen:
FGO § 118 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 22.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 179/08

Entscheidung des Revisionsgerichts bei unzureichender oder widersprüchlicher Sachverhaltsdarstellung

BFH, Urteil vom 16.05.2013 - Aktenzeichen IV R 35/10

DRsp Nr. 2013/19836

Entscheidung des Revisionsgerichts bei unzureichender oder widersprüchlicher Sachverhaltsdarstellung

1. NV: Über die Frage, ob ein Treugeber Mitunternehmer einer gewerblich tätigen Personengesellschaft ist, ist im zweistufigen Verfahren auf der zweiten Stufe des Feststellungsverfahrens zu entscheiden. 2. NV: Dem Treugeber steht gegen die die Personengesellschaft betreffenden Feststellungen auf der ersten Stufe des Feststellungsverfahrens kein Klagerecht zu.

Unzureichende oder widersprüchliche Sachverhaltsdarstellungen im angefochtenen Urteil stellen einen materiell-rechtlichen Fehler dar, der auch ohne diesbezügliche Rüge zum Wegfall der Bindungswirkung des § 118 Abs. 2 FGO führt.

Normenkette:

FGO § 118 Abs. 2;

Gründe

I. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) erwarb die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, mit Kauf- und Übertragungsvertrag vom 30. Mai ... mit Wirkung zum 1. Juni ..., 24:00 Uhr, eine Kommanditbeteiligung an der X-GmbH & Co. KG (Beigeladene) mit einer voll eingezahlten Pflichteinlage in Höhe von ... € von Herrn P, ihrem Prokuristen und früheren Geschäftsführer, der zu den Erstzeichnern gehörte.

In § 2 des Vertrags heißt es u.a.

"(2)

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