BFH - Urteil vom 06.05.2009
II R 56/08
Normen:
AO § 367 Abs. 1 S. 1; AO § 367 Abs. 3 S. 1; FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG München, vom 04.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2853/06

Entscheidung eines mit einer Außenprüfung beauftragten Finanzamts über einen gegen eine eigens erlassene Prüfungsanordnung gerichteten Einspruch

BFH, Urteil vom 06.05.2009 - Aktenzeichen II R 56/08

DRsp Nr. 2009/21332

Entscheidung eines mit einer Außenprüfung beauftragten Finanzamts über einen gegen eine eigens erlassene Prüfungsanordnung gerichteten Einspruch

Normenkette:

AO § 367 Abs. 1 S. 1; AO § 367 Abs. 3 S. 1; FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;

Gründe:

I.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) ordnete mit dem gegen den Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) erlassenen Bescheid vom 25. Juli 2005 eine Außenprüfung bezüglich Einkommensteuer und gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer für bestimmte Veranlagungszeiträume an, nachdem es insoweit von dem für den Kläger örtlich zuständigen Finanzamt X beauftragt worden war. Das FA erweiterte mit Bescheid vom 20. September 2005 den Prüfungszeitraum und erstreckte die Außenprüfung mit Bescheid vom 9. November 2005 auf die Vermögensteuer auf den 1. Januar der Jahre 1994 bis 1996. Die Einsprüche gegen die Prüfungsanordnungen vom 20. September und 9. November 2005 wies es als unbegründet zurück.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2007, veröffentlichte Urteil statt, nachdem der Kläger seinen Hauptantrag einem richterlichen Hinweis entsprechend auf die Aufhebung der Einspruchsentscheidung beschränkt hatte. Es war der Ansicht, die Entscheidung über die Einsprüche hätte das Finanzamt X treffen müssen.