BFH - Beschluss vom 25.08.2009
V S 10/07
Normen:
ZPO § 42; ZPO § 45; FGO § 51 Abs. 1 S. 1; FGO § 51 Abs. 3; FGO § 57; FGO § 60 Abs. 3; FGO § 78;

Entscheidung in einer nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung unter Mitwirkung abgelehnter Richter i.F.e. pauschaler Ablehnung aller Richter eines Senats; Verbindung von einer Entscheidung über einen Prozesskostenhilfe-Antrag und einer offensichtlich unzulässigen Nichtzulassungsbeschwerde in einem Beschluss; Zulässigkeit eines im Wege einer Gegenvorstellung wiederholten Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) i.F.e. Vortrags von neuen Tatsachen, Beweismitteln oder rechtliche Gesichtspunkte

BFH, Beschluss vom 25.08.2009 - Aktenzeichen V S 10/07

DRsp Nr. 2009/23395

Entscheidung in einer nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung unter Mitwirkung abgelehnter Richter i.F.e. pauschaler Ablehnung aller Richter eines Senats; Verbindung von einer Entscheidung über einen Prozesskostenhilfe-Antrag und einer offensichtlich unzulässigen Nichtzulassungsbeschwerde in einem Beschluss; Zulässigkeit eines im Wege einer Gegenvorstellung wiederholten Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) i.F.e. Vortrags von neuen Tatsachen, Beweismitteln oder rechtliche Gesichtspunkte

1. Lehnt ein Antragsteller pauschal alle Richter des Senats, die an einer Entscheidung mitgewirkt haben, allein wegen der Mitwirkung an diesem Beschluss ab, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers deuten, darf das Gericht ausnahmsweise in seiner nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden. 2. Wird PKH für eine bereits eingelegte, offensichtlich unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde begehrt, können --abweichend von dem Grundsatz, dass über einen PKH-Antrag grundsätzlich vor der Hauptsache zu entscheiden ist-- beide Entscheidungen aus Praktikabilitätserwägungen zeitgleich getroffen werden, ggf. nach Verbindung beider Verfahren in einem Beschluss.