BFH - Beschluss vom 28.10.2004
V B 244/03
Normen:
FGO § 90 Abs. 2 § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 376
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 06.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 428/01

Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; rechtliches Gehör

BFH, Beschluss vom 28.10.2004 - Aktenzeichen V B 244/03

DRsp Nr. 2005/113

Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; rechtliches Gehör

1. Ein Gericht darf keine Entscheidung treffen, bevor eine von ihm gesetzte Frist zur Stellungnahme verstrichen ist und zwar auch dann nicht, wenn dem Gericht die Sache vorher entscheidungsreif erscheint.2. Im Falle der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung muss das FG einen Schriftsatz, der bis zum Absenden der Urteilsausfertigung eingeht, grds. noch verwerten, es sei denn, er ist offensichtlich unerheblich.

Normenkette:

FGO § 90 Abs. 2 § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) veräußerte im Streitjahr (1995) Grundstücke und behandelte diese Veräußerungen zunächst als umsatzsteuerfrei. Nachdem der Kläger im Rahmen einer im Jahr 1998 erfolgten Betriebsprüfung nachträglich auf die Steuerbefreiung verzichtet und die Grundstücksveräußerungen als steuerpflichtig behandelt hatte, änderte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) und setzte infolge der geänderten Umsatzsteuerfestsetzung nach § 233a, § 239 Abs. 1 AO 1977 erstmalig Zinsen zur Umsatzsteuer fest.