I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) veräußerte im Streitjahr (1995) Grundstücke und behandelte diese Veräußerungen zunächst als umsatzsteuerfrei. Nachdem der Kläger im Rahmen einer im Jahr 1998 erfolgten Betriebsprüfung nachträglich auf die Steuerbefreiung verzichtet und die Grundstücksveräußerungen als steuerpflichtig behandelt hatte, änderte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) und setzte infolge der geänderten Umsatzsteuerfestsetzung nach § 233a, § 239 Abs. 1 AO 1977 erstmalig Zinsen zur Umsatzsteuer fest.
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