BFH - Beschluss vom 20.06.2016
VI B 115/15
Normen:
Art 103 Abs 1 GG; § 6 FGO; § 90 Abs 2 FGO; § 96 Abs 2 FGO; § 115 Abs 2 Nr 3 FGO; § 119 Nr 3 FGO; § 119 Nr 4 FGO;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1482
Vorinstanzen:
FG München, vom 12.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1575/15

Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und Verletzung des rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluss vom 20.06.2016 - Aktenzeichen VI B 115/15

DRsp Nr. 2016/13938

Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und Verletzung des rechtlichen Gehörs

NV: Verbindet der Steuerpflichtige seine Erklärung, er verzichte auf eine mündliche Verhandlung, mit der Einschränkung, dies gelte nicht für den Fall, dass der Senat den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter übertrage, verletzt das FG den Anspruch des Steuerpflichtigen auf rechtliches Gehör, wenn es trotz Einzelrichterübertragung ohne mündliche Verhandlung entscheidet.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 12. Oktober 2015 11 K 1575/15 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht München zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

Art 103 Abs 1 GG; § 6 FGO; § 90 Abs 2 FGO; § 96 Abs 2 FGO; § 115 Abs 2 Nr 3 FGO; § 119 Nr 3 FGO; § 119 Nr 4 FGO;

Gründe

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist zulässig und nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht —FG— (§ 116 Abs. 6 FGO).