Nach Art.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat Zulassungsgründe in der dafür gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- a.F.) nicht dargelegt oder bezeichnet.
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