BFH - Beschluß vom 05.04.2001
XI B 67/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 1 Nr. 3 ;

Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; Verfahrensfehler

BFH, Beschluß vom 05.04.2001 - Aktenzeichen XI B 67/99

DRsp Nr. 2001/10973

Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; Verfahrensfehler

1. Zu § 115 Abs. 2 FGO a.F. 2. Mit der Behauptung, das FG habe zu Unrecht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden, rügt ein Kl. einen wesentlichen Verfahrensmangel i.S.d. § 116 Abs. 1 FGO a.F., nämlich den Mangel, er sei im Verfahren nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten gewesen (§ 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO a.F.). 3. Eine derartige Verfahrensrüge muss im Wege der zulassungsfreien Revision nach § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO a.F. erhoben werden. Eine NZB ist insoweit nicht statthaft.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

Nach Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine gerichtliche Entscheidung nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung --wie im Streitfall-- vor dem 1. Januar 2001 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat Zulassungsgründe in der dafür gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- a.F.) nicht dargelegt oder bezeichnet.