BFH - Beschluss vom 03.06.2009
VI B 8/09
Normen:
FGO § 116 Abs. 3; AO § 163; EStG § 19;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 24.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 622/08

Entscheidung über Befangenheitsantrag durch besonderen Beschluss im Falle eines konkreten, auf den einzelnen Richter angeführten Ablehnungsgrundes

BFH, Beschluss vom 03.06.2009 - Aktenzeichen VI B 8/09

DRsp Nr. 2009/20968

Entscheidung über Befangenheitsantrag durch besonderen Beschluss im Falle eines konkreten, auf den einzelnen Richter angeführten Ablehnungsgrundes

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3; AO § 163; EStG § 19;

Gründe:

Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde den Begründungs- und Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt. Denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet, weil die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) und des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) nicht vorliegen.

1.