BFH - Beschluss vom 03.04.2009
III B 125/08
Normen:
FGO § 68;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 08.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2539/07

Entscheidung über den angefochtenen Steuerbescheid anstelle des während des Klageverfahrens ergangenen Änderungsbescheids als wesentlicher Verfahrensfehler

BFH, Beschluss vom 03.04.2009 - Aktenzeichen III B 125/08

DRsp Nr. 2009/15273

Entscheidung über den angefochtenen Steuerbescheid anstelle des während des Klageverfahrens ergangenen Änderungsbescheids als wesentlicher Verfahrensfehler

Normenkette:

FGO § 68;

Gründe:

I.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) veranlagte den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 21. März 2006 nicht zusammen mit seiner Ehefrau, sondern einzeln. Den dagegen eingelegten Einspruch wies das FA am 27. Februar 2007 als unbegründet zurück.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit Urteil vom 8. April 2008 als unbegründet ab. Die Entscheidung bezieht sich --wie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung beantragt-- auf den Einkommensteuerbescheid für 2004 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 27. Februar 2007 und behandelt ausschließlich den Streitpunkt Zusammenveranlagung.

Tatsächlich war am 9. Oktober 2007 nach einer Außenprüfung ein Änderungsbescheid ergangen, den das FA gemäß § 68 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auch dem FG vorgelegt hatte. Obwohl die Rechtsmittelbelehrung des Änderungsbescheides darauf hinwies, dass dieser zum Gegenstand des Klageverfahrens werde und ein Einspruch ausgeschlossen sei, legte der Kläger erneut ohne Erfolg Einspruch ein und erhob Klage.

Der Kläger begehrt die Zulassung der Revision, weil das FG-Urteil auf Verfahrensfehlern beruhe.

II.