BFH - Beschluss vom 04.03.2014
VII B 131/13
Normen:
FGO § 51 Abs. 1 S. 1; ZPO § 42 Abs. 2; ZPO § 45 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2014, 210
BFH/NV 2014, 1055
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 04.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 37/13

Entscheidung über die Ablehnung eines gesamten Senats des Finanzgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit

BFH, Beschluss vom 04.03.2014 - Aktenzeichen VII B 131/13

DRsp Nr. 2014/8549

Entscheidung über die Ablehnung eines gesamten Senats des Finanzgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit

1. NV: Sofern ein Ablehnungsgesuch - etwa aufgrund der pauschalen Ablehnung des gesamten Spruchkörpers - offensichtlich unzulässig ist, kann der Ablehnungsantrag in den Gründen der Hauptsacheentscheidung unter Mitwirkung sämtlicher abgelehnten Richter zurückgewiesen werden. 2. NV: Wird eine Fortsetzungsfeststellungsklage darauf gestützt, dass ein Urteilsspruch über die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts zur Verfolgung von Schadensersatzansprüchen vor den Zivilgerichten angestrebt wird, hat der Kläger u.a. darzulegen, dass ein solcher Prozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist und worin im Einzelnen der behauptete Schaden besteht, für den Ersatz erlangt werden soll. 3. NV: Zur Geltendmachung des Verstoßes gegen das Gebot wirksamen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) wegen überlanger Verfahrensdauer ist darzulegen, worauf die überlange Verfahrensdauer beruht, dass das FG für die Dauer des überlangen Verfahrens verantwortlich ist und inwieweit die Entscheidung anders ausgefallen wäre, wäre sie früher getroffen worden.