BFH - Beschluss vom 03.02.2010
VI B 126/09
Normen:
FGO § 74; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 924
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 22.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2749/08

Entscheidung über die Aussetzung des Klageverfahrens als eine Ermessensentscheidung des Finanzgerichts

BFH, Beschluss vom 03.02.2010 - Aktenzeichen VI B 126/09

DRsp Nr. 2010/5990

Entscheidung über die Aussetzung des Klageverfahrens als eine Ermessensentscheidung des Finanzgerichts

1. NV: Die Entscheidung des FG über die Aussetzung des Klageverfahrens steht in dessen Ermessen. Ein durch das BMF mittels Allgemeinverfügung angeordnetes Ruhen des Einspruchsverfahrens nach § 363 Abs. 2 AO nimmt den Finanzgerichten nicht den Ermessensspielraum für die Entscheidung des Ruhens beziehungsweise der Aussetzung des Verfahrens. 2. NV: Der bloße Wegfall des Interesses an der weiteren Verfolgung des Rechtsstreits begründet noch keine Erledigung der Hauptsache.

Normenkette:

FGO § 74; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist ungeachtet der Frage, ob sie den Begründungs- und Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt, jedenfalls unbegründet.

1.

Die Zulassung der Revision kann nicht auf die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gestützt werden (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO).

2.