BFH - Beschluss vom 08.01.2013
X B 101/12
Normen:
FGO § 79a Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 749
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 28.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 4904/06 1 K 638/12

Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens

BFH, Beschluss vom 08.01.2013 - Aktenzeichen X B 101/12

DRsp Nr. 2013/4440

Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens

1. NV: Die gemäß § 130 Abs. 1 FGO nach Einlegung einer Beschwerde erforderliche Entscheidung des FG über eine Abhilfe bedarf eines Beschlusses, der von allen Richtern, die ihn gefasst haben, zu unterschreiben ist. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Beschwerde offensichtlich nicht statthaft oder offensichtlich unzulässig ist. 2. NV: In den Fällen des § 79a Abs. 1 FGO ist allein der Vorsitzende --bzw. ein bestellter Berichterstatter-- der gesetzliche Richter. Ein Wahlrecht, die Entscheidung stattdessen durch den Senat zu treffen, besteht nicht. 3. NV: Ist der ursprüngliche Kläger während des finanzgerichtlichen Verfahrens verstorben und haben sämtliche bekannten Erben die Erbschaft ausgeschlagen, kann der Fiskus erst dann prozessuale Rechte als gesetzlicher Erbe des verstorbenen Klägers ausüben --insbesondere die Klagerücknahme erklären--, wenn das Nachlassgericht gemäß § 1964 Abs. 1 BGB, § 38 FamFG durch Beschluss festgestellt hat, dass ein anderer Erbe nicht vorhanden ist.

Gem. § 78a Abs. 1 Nr. 1 FGO entscheidet nicht der Senat, sondern der Vorsitzende bzw. gem. § 79a Abs. 4 FGO der Berichterstatter, sofern ein solcher bestellt ist, über die Aussetzung des Verfahrens, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht.

Normenkette:

FGO § 79a Abs. 1 Nr. 1;

Gründe