BGH - Beschluss vom 21.07.2020
AnwZ (Brfg) 41/19
Normen:
BRAO § 46b Abs. 3; BRAO § 112c Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 14.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 15/18

Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens nach billigem Ermessen i.R.d. Zulassung für die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt

BGH, Beschluss vom 21.07.2020 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 41/19

DRsp Nr. 2020/11966

Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens nach billigem Ermessen i.R.d. Zulassung für die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt

Tenor

Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 46b Abs. 3; BRAO § 112c Abs. 1 S. 1;

Gründe

Nachdem die Parteien das Verfahren auf Zulassung der Berufung übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist entsprechend § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO das Verfahren einzustellen.

Über die Kosten des Berufungsverfahrens ist entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Es entspricht der Billigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands - also des Sach- und Streitstands vor dem Erlass des Bescheids der Beklagten vom 17. Januar 2020 -, der Klägerin die Kosten des Zulassungsverfahrens aufzuerlegen. Denn nach bisherigem Sach- und Streitstand hätte das Rechtsmittel der Klägerin voraussichtlich keinen Erfolg gehabt.