Das Verfahren wird eingestellt.
II.Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. Oktober 2018, Az. AN 9 K 16.991 ist wirkungslos geworden.
III.Von den Gerichtskosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Klägerin die Hälfte und die Beklagte sowie der Beigeladene jeweils ein Viertel. Sämtliche Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen jeweils selbst.
IV.Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. Oktober 2018, Az. AN 9 K 16.991 für beide Rechtszüge auf jeweils 30.000 Euro festgesetzt.
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Klägerin (Schriftsatz vom 24.3.2020) und der Beklagten (Schriftsatz vom 8.4.2020) ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt und in entsprechender Anwendung von §
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