FG Baden-Württemberg - Beschluß vom 03.05.2000
12 K 122/97
Normen:
ZPO § 114; FGO § 142 Abs. 1; AO 1977 § 268;
Fundstellen:
EFG 2000, 963

Entscheidung über die Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung im Prozesskostenhilfeverfahren

FG Baden-Württemberg, Beschluß vom 03.05.2000 - Aktenzeichen 12 K 122/97

DRsp Nr. 2001/1319

Entscheidung über die Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung im Prozesskostenhilfeverfahren

Beabsichtigt ein Kläger ausschließlich wegen Einkünften seiner Ehefrau, also wegen Einkünften, die ihm gar nicht, auch nicht im Rahmen einer Aufteilung nach §§ 268 ff. AO 1977 zuzurechnen wären, zu prozessieren, ist darin eine mutwillige Rechtsverfolgung zu sehen, die zur Ablehnung eines Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe führt.

Normenkette:

ZPO § 114; FGO § 142 Abs. 1; AO 1977 § 268;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger begehrt Prozeßkostenhilfe (PKH) in einem Verfahren, in dem die Teilentgeltlichkeit bzw. Wirksamkeit der Vermietung an nahe Angehörige umstritten ist.