BFH - Beschluss vom 06.05.2011
VIII B 99/10
Normen:
FGO § 74;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 05.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1190/08

Entscheidung über die Verfahrensaussetzung im Rahmen des gerichtlichen Ermessens; Berücksichtigung besonderer prozessökonomischer Gesichtspunkte sowie der Interessen der Beteiligten

BFH, Beschluss vom 06.05.2011 - Aktenzeichen VIII B 99/10

DRsp Nr. 2011/12470

Entscheidung über die Verfahrensaussetzung im Rahmen des gerichtlichen Ermessens; Berücksichtigung besonderer prozessökonomischer Gesichtspunkte sowie der Interessen der Beteiligten

1. NV: Im Allgemeinen darf ein Rechtsanwalt darauf vertrauen, dass die seinem zuverlässigen Büropersonal erteilten ausdrücklichen und eindeutigen (mündlichen) Anweisungen befolgt werden. 2. NV: Das Unterlassen der Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO kann einen Verfahrensmangel darstellen. Die Aussetzung ist grundsätzlich eine Ermessensentscheidung, bei der insbesondere prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Beteiligten abzuwägen sind. 3. NV: Das Klageverfahren betreffend Einkommensteuer 2005 hat keine Vorgreiflichkeit für Aufteilungsbescheide betreffend andere Jahre als 2005. Die Verfahren sind nicht in derart miteinander verknüpft, dass eine einheitliche Entscheidung ergehen muss. 4. NV: Mit der Aufteilung der Steuer gemäß §§ 268 ff. AO zu Gunsten von zur Einkommensteuer zusammen veranlagten Gesamtschuldnern bezweckt der Gesetzgeber lediglich eine Vollstreckungsbeschränkung im Sinne einer persönlichen Haftungsbeschränkung, nicht aber einen Ausschluss der Vollstreckung. Denn die Aufteilung der Steuerschuld nach den §§ 268 ff. AO berührt die Gesamtschuld gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 AO als solche nicht.

Normenkette:

FGO § 74;

Gründe

I.