BFH - Urteil vom 10.11.2016
VI R 55/08
Normen:
FGO § 100 Abs. 1 Satz 4; GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Buchst. b, § 10c Abs. 2 und Abs. 5, § 37 Abs. 3 Satz 2, § 39a, § 39b Abs. 2 Satz 6 Nr. 3;
Fundstellen:
BFHE 256, 280
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 31.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2376/07

Entscheidung über eine Fortsetzungsfeststellungsklage in der RevisionsinstanzVerfassungsmäßigkeit der Nichtabzugsfähigkeit von Altersvorsorgeaufwendungen für eine sog. Rürup-Rente als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte

BFH, Urteil vom 10.11.2016 - Aktenzeichen VI R 55/08

DRsp Nr. 2017/3707

Entscheidung über eine Fortsetzungsfeststellungsklage in der Revisionsinstanz Verfassungsmäßigkeit der Nichtabzugsfähigkeit von Altersvorsorgeaufwendungen für eine sog. Rürup-Rente als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte

1. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse muss auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Revisionsinstanz vorliegen, was vom BFH von Amts wegen zu prüfen ist. Ausnahmsweise kann die Prüfung des Feststellungsinteresses unterbleiben, wenn feststeht, dass der Feststellungsantrag aus sachlichen Gründen unbegründet ist. 2. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass Altersvorsorgeaufwendungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG nicht als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden können.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 31. Juli 2008 4 K 2376/07 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 1 Satz 4; GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Buchst. b, § 10c Abs. 2 und Abs. 5, § 37 Abs. 3 Satz 2, § 39a, § 39b Abs. 2 Satz 6 Nr. 3;

Gründe

I.