BFH - Beschluss vom 05.10.2010
V S 17/10 (PKH)
Normen:
FGO § 62 Abs. 4; FGO § 142 Abs. 1;

Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag bei fehlender Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

BFH, Beschluss vom 05.10.2010 - Aktenzeichen V S 17/10 (PKH)

DRsp Nr. 2010/22330

Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag bei fehlender Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

1. NV: Beantragt der Antragsteller PKH für ein fristgebundenes Rechtsmittel, muss er nach ständiger Rechtsprechung des BFH innerhalb der Frist zur Einlegung dieses Rechtsmittels alle Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH und für die Beiordnung eines postulationsfähigen Rechtsbeistandes geschaffen haben. 2. NV: Dazu gehört nicht nur, dass er einen fristgerechten Antrag auf Gewährung von PKH stellt, sondern auch, dass er innerhalb der Beschwerdefrist eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür vorgeschriebenen Formblatt vorlegt.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 4; FGO § 142 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts (FG) vom 15. Juli 2010 6 K 616/01 und begehrt für die Rechtsverfolgung im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe (PKH).

II.