BFH - Urteil vom 19.05.2011
III R 61/09
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 28.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 814/08

Entscheidung über einen Verpflichtungsantrag anstatt über einen Erledigungsantrag ist ein Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens; Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens durch Entscheidung über einen Verpflichtungsantrag anstatt über einen Erledigungsantrag

BFH, Urteil vom 19.05.2011 - Aktenzeichen III R 61/09

DRsp Nr. 2011/13026

Entscheidung über einen Verpflichtungsantrag anstatt über einen Erledigungsantrag ist ein Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens; Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens durch Entscheidung über einen Verpflichtungsantrag anstatt über einen Erledigungsantrag

NV: Die Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO stellt einen im Revisionsverfahren auch ohne Rüge zu beachtenden Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens dar, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils zwingt.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Der Ehemann der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) erhielt das Kindergeld für die beiden gemeinsamen Kinder ausgezahlt. Er zog am 8. Mai 2006 aus dem Familienhaushalt aus. Seit Juni 2006 bezieht die Klägerin das Kindergeld. Mit Schreiben an die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) vom 7. September 2006 erklärte sich der Ehemann damit einverstanden, dass die Klägerin über das Kindergeld für den Monat Mai 2006 verfügen könne, und bat um Überweisung auf das Konto der Klägerin. Deren Antrag auf Kindergeld für die beiden Kinder für den Monat Mai 2006 lehnte die Familienkasse mit Bescheid vom 18. Januar 2007 ab, da der Ehemann vorrangig kindergeldberechtigt sei. Den Einspruch der Klägerin wies die Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom 20. Februar 2007 als unbegründet zurück.