BVerfG - Beschluss vom 04.06.2018
1 BvR 1928/16
Normen:
AO § 237 Abs. 1; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1; EMRK Art. 6 Abs. 1;
Fundstellen:
BVerfG-anhängig [anhängig] - Liste 2017/04/20
BVerfG-anhängig [erledigt] - Liste 2018/10/19
Vorinstanzen:
BFH, vom 27.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen X R 1/15

Entscheidungen des Finanzamts über die Festsetzung von Aussetzungszinsen als Gegenstand der Verfassungsbeschwerde; Dienen des Grundsatzes der Subsidiarität der Wahrung der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung

BVerfG, Beschluss vom 04.06.2018 - Aktenzeichen 1 BvR 1928/16

DRsp Nr. 2018/95345

Entscheidungen des Finanzamts über die Festsetzung von Aussetzungszinsen als Gegenstand der Verfassungsbeschwerde; Dienen des Grundsatzes der Subsidiarität der Wahrung der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung

Rechtsfrage: Keine Verwirkung des Anspruchs auf Aussetzungszinsen trotz überlanger Dauer eines Einspruchs- oder Klageverfahrens - Anwendungsbereich der in Art. 6 Abs. 1 EMRK enthaltenen Gewährleistungen

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

AO § 237 Abs. 1; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1; EMRK Art. 6 Abs. 1;

Gründe

I.

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind Entscheidungen des Finanzamts über die Festsetzung von Aussetzungszinsen gemäß § 237 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) sowie die diese bestätigenden gerichtlichen Entscheidungen.