FG München - Urteil vom 26.06.2009
8 K 1338/07
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; AO § 88; AO § 90; EStG § 8 Abs. 1; EStG § 11 Abs. 1; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1;

Entscheidungserheblichkeit neuer Tatsachen; Aktienbezugsrecht als Arbeitslohn; Höhe des Aktienbezugs; Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen und Ermittlungspflicht des Finanzamts bei offensichtlich wertmäßig erheblichen Besteuerungstatbeständen

FG München, Urteil vom 26.06.2009 - Aktenzeichen 8 K 1338/07

DRsp Nr. 2009/22969

Entscheidungserheblichkeit neuer Tatsachen; Aktienbezugsrecht als Arbeitslohn; Höhe des Aktienbezugs; Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen und Ermittlungspflicht des Finanzamts bei offensichtlich wertmäßig erheblichen Besteuerungstatbeständen

1. Wusste das Finanzamt im Zeitpunkt der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung vom Bestehen eines Aktienbezugsrechts aus einem Wandeldarlehen, vom Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis des Steuerpflichtigen, dem Zeitpunkt der Ausübung des Bezugsrechts und dem Zeipunkt der Wandlung, so können die erst später bekanntgewordene Höhe des geldwerten Vorteils und die Anzahl der bezogenen Aktien gleichwohl neue Tatsachen im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sein. 2. Das spätere Bekanntwerden der Höhe des geldwerten Vorteils kann nicht als rechtserheblich für die ursprüngliche Veranlagung im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO qualifiziert werden, wenn die Änderung des Einkommensteuerbescheids darauf beruht, dass das Finanzamt hinsichtlich des Zuflusszeitpunktes zu einer anderen Rechtsauffassung gelangt ist.