Der Beklagte wird unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide vom 16.03.2009 und 05.08.2009 und der Einspruchsentscheidung vom 17.09.2010 verpflichtet, den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 05.08.2009 zu ändern und die Einkommensteuer unter Berücksichtigung weiterer Aufwendungen für Handwerkerleistungen i.S. des § 35a Einkommensteuergesetz in Höhe von 973,– EUR festzusetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden zu 40 % den Klägern und zu 60 % dem Beklagten auferlegt.
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