FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.08.2011
6 K 2625/10
Normen:
EStG §§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c, Abs. 4 S. 2;

Entschluss eines bereits voll Erwerbstätigen zu neuer Berufsausbildung - Berechnung des Grenzbetrages

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.08.2011 - Aktenzeichen 6 K 2625/10

DRsp Nr. 2012/6082

Entschluss eines bereits voll Erwerbstätigen zu neuer Berufsausbildung – Berechnung des Grenzbetrages

1. § 32 Abs. 4 S.1 Nr. 2c EStG hat (lediglich) die Funktion eines Auffangtatbestandes für die Fälle, in denen die Begünstigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG nicht greift. 2. Nicht tatbestandlich erfasst werden Fälle, in denen (wie vorliegend) ein bereits voll Erwerbstätiger sich zu einer neuen Berufsausbildung entschließt. Nach der ratio legis passt die Vorschrift nicht für Kinder, die sich in einem Beschäftigungsverhältnis befinden und sich aus dieser Situation heraus weiter bewerben. In diesem Fall ist die Tatsache, dass das Kind eigentlich einen Ausbildungsplatz sucht, nachrangig (so auch FG Brandenburg, Urteil vom 15. April 1999 5 K 865/98 Kg, EFG 1999, 783).

Normenkette:

EStG §§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c, Abs. 4 S. 2;

Tatbestand:

Streitig ist die Überschreitung des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG. Die Beteiligten streiten in diesem Zusammenhang darüber, welcher Zeitraum der Grenzbetrags-berechnung zugrunde zu legen ist.