BFH - Beschluss vom 23.02.2011
VIII B 146/09
Normen:
FGO § 56 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 22.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3807/08

Entschuldbarkeit von Büroversehen in gewerblichen Betrieben i.R.d. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist

BFH, Beschluss vom 23.02.2011 - Aktenzeichen VIII B 146/09

DRsp Nr. 2011/10246

Entschuldbarkeit von Büroversehen in gewerblichen Betrieben i.R.d. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist

1. NV: Geht es nicht um eine Fristversäumung im Büro eines Prozessbevollmächtigten, sondern um die Versäumung einer Frist in einem gewerblichen Betrieb, finden die Grundsätze für die Entschuldbarkeit von Büroversehen in gut organisierten Büros von Rechtsanwälten oder Angehörigen der steuerberatenden Berufe keine Anwendung. 2. NV: An die Entschuldbarkeit von Büroversehen in gewerblichen Betrieben sind grds. strengere Anforderungen zu stellen als bei Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe. 3. NV: Das Erfordernis der konkreten Unterweisung eines Mitarbeiters hinsichtlich der Einhaltung und Überwachung einer Klagefrist ist unerlässlich, wenn es sich beim Büro des Klägers nicht um eine Rechtsanwalts- oder Steuerberatungskanzlei handelt und der Mitarbeiter keine entsprechend ausgebildete und mit der Behandlung von Fristen vertraute Fachkraft war.

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet; der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Verfahrensmangel der unzutreffend versagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegt nicht vor.