BFH - Beschluss vom 17.03.2010
X B 114/09
Normen:
FGO § 56 Abs. 1; AO § 87;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1239
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 24.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2586/08

Entschuldigung der Versäumung einer Einspruchsfrist aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse und Rechtskenntnisse; Sorgfaltspflicht eines der Amtssprache nicht mächtigen Verfahrensbeteiligten hinsichtlich der Verschaffung einer Übersetzung der ihm zugehenden amtlichen Schriftstücke und einer entsprechenden Reaktion innerhalb der Einspruchsfrist

BFH, Beschluss vom 17.03.2010 - Aktenzeichen X B 114/09

DRsp Nr. 2010/9273

Entschuldigung der Versäumung einer Einspruchsfrist aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse und Rechtskenntnisse; Sorgfaltspflicht eines der Amtssprache nicht mächtigen Verfahrensbeteiligten hinsichtlich der Verschaffung einer Übersetzung der ihm zugehenden amtlichen Schriftstücke und einer entsprechenden Reaktion innerhalb der Einspruchsfrist

1. NV: Auch ein der deutschen Sprache nicht mächtiger Steuerpflichtige muss die ihm in eigener Sache obliegenden Sorgfaltspflichten erfüllen. Diese Sorgfaltspflicht besteht für ihn darin, sich in angemessener Zeit eine Übersetzung der ihm zugehenden amtlichen Schriftstücke zu verschaffen und dann entsprechend zu reagieren. 2. NV: Bei einem rechtsunkundigen Steuerpflichtigen kann ein Rechtsirrtum über Verfahrensfragen zur Wiedereinsetzung führen. Voraussetzung ist aber, dass der Steuerpflichtige Zweifel, die bei ihm hätten aufkommen müssen, rechtzeitig klärt.

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 1; AO § 87;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Erfolg. Der von ihnen geltend gemachte Verfahrensmangel, der gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Zulassung der Revision ermöglichen würde, liegt nicht vor.

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