FG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.01.2015
5 K 1652/11
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 2a; GrEStG § 17 Abs. 3 Nr. 2;

Entstehen der Grunderwerbsteuerpflicht mit der Erlangung der Verfügungsbefugnis an den Grundstücken einer Gesellschaft

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.2015 - Aktenzeichen 5 K 1652/11

DRsp Nr. 2016/9187

Entstehen der Grunderwerbsteuerpflicht mit der Erlangung der Verfügungsbefugnis an den Grundstücken einer Gesellschaft

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese auf sich behält.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 2a; GrEStG § 17 Abs. 3 Nr. 2;

Tatbestand

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, die seit 2004 besteht und seit Februar 2006 (Eintragung ins Handelsregister) ihren Sitz in X hat. Zuvor firmierte die Klägerin unter dem Namen Grund-Ges. GmbH & Co. KG (Grund-Ges.) und hatte ihren Sitz in Y.

Am 12. April 2005 schloss die alleinige Kommanditistin der Klägerin (Grund-Ges. P KG, im Folgenden: Altgesellschafterin) als Verkäuferin mit den Erwerbern A und B (im Folgenden auch: Neugesellschafter bzw. Käufer oder Erwerber) einen notariellen Vertrag, wonach von ihrer Kommanditbeteiligung von 1.000 EUR ein Anteil von jeweils 470 EUR, mithin insgesamt 94 %, auf die beiden Erwerber übertragen werden sollte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diesen Vertrag (Bl. 11ff. d. GrESt-Akte) Bezug genommen.