Der Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der B... GmbH & Co. KG für 2006, zuletzt geändert am 2. Mai 2013 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. November 2014, wird dahingehend geändert, dass für die Klägerin kein Veräußerungsgewinn in Höhe von 22.954.616,91 € festgestellt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob ein Einbringungsgewinn im Jahr 2006 (so der Beklagte) oder im Jahr 2007 (so die Klägerin) entstanden ist.
Der Geschäftsbetrieb der Klägerin bestand u.a. in der Herstellung, dem Verkauf und dem Vertrieb von Getränken unter den Marken der C..., D... (USA). Die Klägerin war als Kommanditistin an der B... GmbH & Co. KG mit einem Anteil am Gesellschaftsvermögen von 21,2 % beteiligt.
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