FG Bremen - Urteil vom 02.07.2020
1 K 125/18 (5)
Normen:
BranntwMonG § 140 Abs. 1 Nr. 1; BranntwMonG § 143 Abs. 1; BranntwMonG § 143 Abs. 2 Nr. 1; BrStV § 21 Abs. 1 Nr. 2;

Entstehen von Branntweinsteuer zum Zeitpunkt der Überführung von Erzeugnissen in den steuerrechtlich freien Verkehr i.R.e. Verfahrens der Steueraussetzung; Beförderung der Erzeugnisse unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager in anderen Mitgliedstaaten

FG Bremen, Urteil vom 02.07.2020 - Aktenzeichen 1 K 125/18 (5)

DRsp Nr. 2020/13832

Entstehen von Branntweinsteuer zum Zeitpunkt der Überführung von Erzeugnissen in den steuerrechtlich freien Verkehr i.R.e. Verfahrens der Steueraussetzung; Beförderung der Erzeugnisse unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager in anderen Mitgliedstaaten

Tenor

Der Bescheid vom 5. Juli 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. April 2018 (...) wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BranntwMonG § 140 Abs. 1 Nr. 1; BranntwMonG § 143 Abs. 1; BranntwMonG § 143 Abs. 2 Nr. 1; BrStV § 21 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Streitig ist die Entstehung von Branntweinsteuer.

Die Klägerin, eine GmbH, ist im Spirituosenhandel tätig. Sie verfügt über eine Erlaubnis als Steuerlagerinhaber für Branntwein sowie branntweinhaltige Waren (Erzeugnisse).

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