FG München - Urteil vom 20.03.2007
13 K 2970/05
Normen:
FGO § 72 Abs. 2 S. 2, 3 § 41 ; BGB § 133 ;

Entsteht Streit über Vorliegen, Wirksamkeit oder Bestand der Klagerücknahme, entscheidet darüber das mit der Sache befasste Gericht in dem fortgesetzten Klageverfahren durch Urteil

FG München, Urteil vom 20.03.2007 - Aktenzeichen 13 K 2970/05

DRsp Nr. 2007/12900

Entsteht Streit über Vorliegen, Wirksamkeit oder Bestand der Klagerücknahme, entscheidet darüber das mit der Sache befasste Gericht in dem fortgesetzten Klageverfahren durch Urteil

1. Entsteht Streit über Vorliegen, Wirksamkeit oder Bestand der Klagerücknahme, entscheidet darüber das mit der Sache befasste Gericht. 2. Besteht der Streit bereits vor dem Erlass des Einstellungsbeschlusses, ist in dem Klageverfahren immer durch Urteil zu entscheiden. 3. Das Gericht hat in dem (dann fortzusetzenden) Urteilsverfahren entweder in der Sache zu entscheiden oder aber auszusprechen, dass die Klage zurückgenommen ist. 4. Bei diesem Fortsetzungsantrag, der im Rahmen des bisherigen Klageverfahrens erhoben wird, handelt es sich nicht um einen Feststellungsantrag, sondern um einen Antrag zur Fortsetzung der Anfechtungsklage. 5. Prozesserklärungen (wie Klagerücknahmen) sind wie sonstige Willenserklärungen auslegungsfähig; Ziel der Auslegung ist es, den wirklichen Willen des Erklärenden zu erforschen.

Normenkette:

FGO § 72 Abs. 2 S. 2, 3 § 41 ; BGB § 133 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klage wirksam zurückgenommen ist.

I.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die im Dezember 1997 gegründet wurde und seit Januar 1999 nach einem Gesellschafterwechsel aus den beiden Gesellschaftern [...] B und S besteht und unter ihrem heutigen Namen firmiert.