BFH - Urteil vom 14.06.2018
III R 26/16
Normen:
KraftStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 5, § 7 Nr. 1; FZV § 3 Abs. 1; AO § 3;
Fundstellen:
BB 2018, 2133
BB 2018, 2275
BFH/NV 2018, 1203
BFHE 261, 480
DAR 2018, 647
DStRE 2018, 1266
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 23.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1913/13

Entstehung der Kfz-Steuer bei TageszulassungErfordernis der Abstempelung des Kennzeichens

BFH, Urteil vom 14.06.2018 - Aktenzeichen III R 26/16

DRsp Nr. 2018/11838

Entstehung der Kfz-Steuer bei Tageszulassung Erfordernis der Abstempelung des Kennzeichens

1. Die Kraftfahrzeugsteuer entsteht auch dann, wenn ein Fahrzeug für einen Tag zugelassen und zugleich antragsgemäß wieder abgemeldet wird. 2. Eine Abstempelung von Kennzeichen war —bei Zulassung im Juli 2008— für die Zulassung und damit auch die Kraftfahrzeugsteuer entbehrlich.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23. September 2016 13 K 1913/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

KraftStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 5, § 7 Nr. 1; FZV § 3 Abs. 1; AO § 3;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war im Kraftfahrzeughandel tätig und benötigte für aus dem Ausland importierte Fahrzeuge regelmäßig Zulassungsbescheinigungen Teil I (Fahrzeugschein) und Teil II (Fahrzeugbrief). Dazu beantragte sie jeweils bei der Zulassungsstelle die Zuteilung eines Saisonkennzeichens.