OLG Hamburg - Beschluss vom 17.09.2018
8 W 84/18
Normen:
RVG -VV Nr. 3104;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 06.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 413 HKO 8/17

Entstehung der Terminsgebühr für eine Besprechung über die vergleichsweise Erledigung eines Rechtsstreits zwischen einer Streithelferin und der von ihr unterstützten Hauptpartei

OLG Hamburg, Beschluss vom 17.09.2018 - Aktenzeichen 8 W 84/18

DRsp Nr. 2018/18081

Entstehung der Terminsgebühr für eine Besprechung über die vergleichsweise Erledigung eines Rechtsstreits zwischen einer Streithelferin und der von ihr unterstützten Hauptpartei

Besprechungen über die vergleichweise Erledigung eines Rechtsstreits, die zwischen einer Streithelferin und der von ihr unterstützten Hauptpartei oder zwischen ihr und einer weiteren Streithelferin derselben Hauptpartei geführt werden, lösen keine Terminsgebühr aus, wenn die Gegenpartei nicht vorab grundsätzliche Vergleichsbereitschaft bekundet hat.

Die sofortige Beschwerde der Nebenintervenientin D. GmbH & Co KG gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 6.6.2018 wird zurückgewiesen. Die Nebenintervenientin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Streitwert von € 890,40 zu tragen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3104;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die beantragte Terminsgebühr nicht zur Erstattung festgesetzt.