Die sofortige Beschwerde der Nebenintervenientin D. GmbH & Co KG gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 6.6.2018 wird zurückgewiesen. Die Nebenintervenientin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Streitwert von € 890,40 zu tragen.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die beantragte Terminsgebühr nicht zur Erstattung festgesetzt.
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