BFH - Beschluss vom 09.04.2014
VII R 7/13
Normen:
TabStG § 15 Abs. 1; TabStG § 15 Abs. 2; BierStG § 14 Abs. 1; BierStG § 14 Abs. 2 Nr. 1; BranntwMonG § 143 Abs. 1; BranntwMonG § 143 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 13.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 8/12

Entstehung der Verbrauchssteuer bei Entnahme von Waren aus einem Steuerlager im Freihafen

BFH, Beschluss vom 09.04.2014 - Aktenzeichen VII R 7/13

DRsp Nr. 2014/10020

Entstehung der Verbrauchssteuer bei Entnahme von Waren aus einem Steuerlager im Freihafen

1. NV: Wird für verbrauchsteuerpflichtige Waren lediglich ein nach § 27 Abs. 12 ZollV vorgeschriebener Lieferzettel für Schiffs- und Reisebedarf, nicht jedoch ein elektronisches Verwaltungsdokument nach Art. 21 VStSystRL ausgestellt, entsteht die Steuer mit der Entfernung der Ware aus dem Steuerlager infolge ihrer Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr, denn der Lieferzettel kann das unionsrechtlich vorgeschriebene elektronische Verwaltungsdokument nicht ersetzen. 2. NV: Art. 7 Abs. 2 VStSystRL enthält eine als abschließend zu erachtende Aufzählung der Fälle, in denen von einer Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr auszugehen ist, und nicht nur eine Liste ergänzungsbedürftiger Regelbeispiele. 3. NV: Der Eingang einer verbrauchsteuerpflichtigen Ware in den Wirtschaftskreislauf ist kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der in Art. 7 Abs. 2 VStSystRL festgelegten Steuerentstehungstatbestände.

Die Verbrauchssteuer entsteht, wenn verbrauchssteuerpflichtige Waren ohne formgerechte Eröffnung eines Steuerversandverfahrens unter Verwendung der hierfür vorgeschriebenen Verwaltungsdokumente aus einem im Freihafen liegenden Steuerlager entfernt wird.

Normenkette:

TabStG § 15 Abs. 1; TabStG § 15 Abs. 2; BierStG § 14 Abs. 1; BierStG § 14 Abs. 2 Nr. 1; BranntwMonG § 143 Abs. 1;