FG München - Urteil vom 18.05.2017
14 K 2093/14

Entstehung der Vergütung nach § 5 Abs. 3 Satz 3 StromStG mit der tatsächlichen Entrichtung der Steuer durch den unentdeckten Versorger

FG München, Urteil vom 18.05.2017 - Aktenzeichen 14 K 2093/14

DRsp Nr. 2017/10806

Entstehung der Vergütung nach § 5 Abs. 3 Satz 3 StromStG mit der tatsächlichen Entrichtung der Steuer durch den unentdeckten Versorger

Tenor

1.

Der Bescheid vom 4. März 2014 und die Einspruchsentscheidung vom 7. Juli 2014 werden aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, eine Steuervergütung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3 StromStG für das Jahr 2009 i.H.v. 168.866,64 € festzusetzen.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin stellt ...geräte her. Im Streitjahr (2009) bezog sie von einem Versorger versteuerten Strom; die ihr in Rechnung gestellte ermäßigte Stromsteuer, welche der Versorger entrichtete, betrug insgesamt 168.866,64 €. Den bezogenen Strom verwendete sie teilweise selbst und teilweise leistete sie ihn an Letztverbraucher, mit denen kein Miet-, Pacht- oder vergleichbares Vertragsverhältnis bestanden hat. Sie hatte keine Erlaubnis als Versorger gemäß § 4 Abs. 1 des Stromsteuergesetzes in der Fassung des Streitjahres (StromStG).