FG München - Urteil vom 18.05.2017
14 K 3408/16

Entstehung der Vergütung nach § 5 Abs. 3 Satz 3 StromStG mit der tatsächlichen Entrichtung der Steuer durch den unentdeckten Versorger

FG München, Urteil vom 18.05.2017 - Aktenzeichen 14 K 3408/16

DRsp Nr. 2017/10807

Entstehung der Vergütung nach § 5 Abs. 3 Satz 3 StromStG mit der tatsächlichen Entrichtung der Steuer durch den unentdeckten Versorger

Tenor

1.

Die Bescheide vom 2. März 2016 und die Einspruchsentscheidungen vom 15. November 2016 werden aufgehoben sowie der Beklagte verpflichtet, die Vergütung von Stromsteuer gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3 StromStG für das Jahr 2009 in Höhe von insgesamt 34.743,99 EUR und für das Jahr 2010 in Höhe von insgesamt 199.755,79 EUR festzusetzen.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin betreibt an mehreren Standorten Biomasseheizkraftwerke. Den erzeugten Strom speist sie in das öffentliche Netz ein, die anfallende Wärme wird als Prozess- oder Fernwärme verkauft.