FG Düsseldorf - Beschluss vom 05.02.2020
4 K 3554/18 Z
Normen:
VO (EWG) 2913/92 Art. 239 Abs. 1 Anstr. 2;

Entstehung der Zollschuld durch Ausfuhr der eingeführten Nichtgemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft; Erstattung des festgesetzten Zolls i.R.d. Herstellung und des Vertriebs von Arzneimitteln

FG Düsseldorf, Beschluss vom 05.02.2020 - Aktenzeichen 4 K 3554/18 Z

DRsp Nr. 2020/3665

Entstehung der Zollschuld durch Ausfuhr der eingeführten Nichtgemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft; Erstattung des festgesetzten Zolls i.R.d. Herstellung und des Vertriebs von Arzneimitteln

Besondere Umstände im Sinne des Artikel 239 Absatz 1 zweiter Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (ZK) könnten - wie hier - auch im Falle eines nicht erfahrenen Wirtschaftsteilnehmers vorliegen, der auf Grund der rückwirkenden Bewilligung eines aktiven Veredelungsverkehrs mit einer komplexen zollrechtlichen Situation konfrontiert ist und bei dem es wegen des Arbeitsfehlers eines Angestellten zur Anmeldung von Nichtgemeinschaftswaren unter einem unzutreffenden Verfahrenscode und dem Unterbleiben der Gestellung der Waren vor ihrer Wiederausfuhr gekommen ist.

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Artikel 267 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung zu folgender Frage ersucht: