Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 08.03.2018 - AZ:
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über Ansprüche auf Urlaubsabgeltung bzw. Schadenersatz für nicht gewährten Urlaub.
Der Kläger war bei der Beklagten als Head of Quality Escalator tätig. Ursprünglich bestand ein Vollzeitarbeitsverhältnis auf Basis einer 40-Stunden-Woche. Am 20.11.2014 schlossen die Parteien einen Altersteilzeit - Arbeitsvertrag (Anlage K 2). Dieser enthält u.a. folgende Regelungen:
" § 1
Beginn und Dauer der Altersteilzeitarbeit
Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wird unter Abänderung des Arbeitsvertrages vom 21.09.2012 und dessen Ergänzungen ab dem 01.12.2014 als Altersteilzeitverhältnis fortgeführt. Es endet ohne Kündigung mit dem 31.07.2017.
...
§ 3
Arbeitszeit
1. 2. 1. 2.
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