BFH - Urteil vom 23.11.2021
VIII R 17/19
Normen:
FGO § 125 Abs. 1; FGO § 121 S. 1; FGO § 72 Abs. 2 S. 2; FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 1125
BB 2022, 533
BFH/NV 2022, 521
DStR 2022, 407
DStRE 2022, 369
DZWIR 2022, 388
FR 2023, 704
GmbHR 2022, 602
NotBZ 2022, 360
Vorinstanzen:
FG München, vom 17.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 756/18

Entstehung einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen nahen AngehörigenGesonderte Feststellung von BesteuerungsgrundlagenBetriebsausgaben einer Zahnarztpraxis

BFH, Urteil vom 23.11.2021 - Aktenzeichen VIII R 17/19

DRsp Nr. 2022/3680

Entstehung einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen nahen Angehörigen Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen Betriebsausgaben einer Zahnarztpraxis

1. Ein zwischen dem Angehörigen eines freien Berufs und seinem minderjährigen Kind zivilrechtlich wirksam geschlossenes, als stille Gesellschaft bezeichnetes Gesellschaftsverhältnis führt —da es an einem Handelsgewerbe i.S. des § 230 HGB fehlt— zur Entstehung einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts, die einer stillen Gesellschaft einkommensteuerlich gleichsteht. 2. Eine solche Innengesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen nahen Angehörigen kann steuerlich auch dann anerkannt werden, wenn die Beteiligung oder die zum Erwerb der Beteiligung aufzuwendenden Mittel dem in die Gesellschaft aufgenommenen Angehörigen unentgeltlich zugewendet worden sind. Voraussetzung ist jedoch, dass die Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten, d.h. sie müssen zivilrechtlich wirksam sein, inhaltlich dem unter fremden Dritten Üblichen entsprechen und auch wie unter fremden Dritten vollzogen werden. 3. Bei der Prüfung der Frage, ob der geschlossene Vertrag wie zwischen fremden Dritten vollzogen wird, kommt insbesondere der Umsetzung bzw. dem Vollzug der Einlagebestimmungen, den Gewinnbeteiligungsregelungen und der Beachtung der Informations- und Kontrollrechte Bedeutung zu.

Tenor