BGH - Urteil vom 20.06.2024
IX ZR 80/23
Normen:
BGB § 675; BGB § 667; RVG § 2 Abs. 2; RVG Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 22.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 114 C 67/21
LG Köln, vom 30.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 22 S 2/22

Entstehung einer Terminsgebühr bei Entgegennahme einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Erklärung durch den Gegner zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei

BGH, Urteil vom 20.06.2024 - Aktenzeichen IX ZR 80/23

DRsp Nr. 2024/9587

Entstehung einer Terminsgebühr bei Entgegennahme einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Erklärung durch den Gegner zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei

Eine Terminsgebühr fällt an, wenn der Gegner eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Erklärung zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei entgegennimmt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 20. November 2006 - II ZB 9/06, NJW-RR 2007, 286 Rn. 7).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30. März 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 675; BGB § 667; RVG § 2 Abs. 2; RVG Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV;

Tatbestand