FG Hamburg - Urteil vom 15.04.2016
3 K 13/16
Normen:
KStG § 4 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
DB 2016, 2689
NZA 2016, 1192

Entstehung einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) durch die nachträgliche Erhöhung der Versorgungszusage einer GmbH an einen ihrer Gesellschafter-Geschäftsführer durch Vereinbarung einer Dynamisierungsklausel

FG Hamburg, Urteil vom 15.04.2016 - Aktenzeichen 3 K 13/16

DRsp Nr. 2016/12064

Entstehung einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) durch die nachträgliche Erhöhung der Versorgungszusage einer GmbH an einen ihrer Gesellschafter-Geschäftsführer durch Vereinbarung einer Dynamisierungsklausel

Normenkette:

KStG § 4 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand

A.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die nachträgliche Erhöhung der Versorgungszusage der Klägerin an einen ihrer Gesellschafter-Geschäftsführer durch Vereinbarung einer Dynamisierungsklausel in 2003 für die Streitjahre 2004 bis 2007 mangels Erdienbarkeit zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führt.

I.

1. Die klagende GmbH entstand durch Umwandlung der A & Co. OHG mit Wirkung zum .... An dem Stammkapital der Klägerin waren von 1992 bis 2003 Herr B (geboren ...) zu 60 % und Herr C (geboren ...) zu 40 % beteiligt. Herr B und Herr C sind seit ... von den Beschränkungen des § 181 Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) befreite Geschäftsführer.