OLG Hamm - Beschluss vom 04.09.2020
25 W 148/20
Normen:
RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 3;
Fundstellen:
MDR 2021, 128
Vorinstanzen:
LG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 163/18

Entstehung und Erstattung einer Terminsgebühr im Rahmen einer KostenfestsetzungBegriff der außergerichtlichen Besprechung

OLG Hamm, Beschluss vom 04.09.2020 - Aktenzeichen 25 W 148/20

DRsp Nr. 2020/16597

Entstehung und Erstattung einer Terminsgebühr im Rahmen einer Kostenfestsetzung Begriff der außergerichtlichen Besprechung

Die Terminsgebühr nach Vorbem. 3 III 3 Nr. 2 VV RVG entsteht auch, wenn die Prozessgegner - vermittelt durch das zuständige Gericht - telefonische Gespräche führen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Auch hierbei handelt es sich um außergerichtliche Besprechungen i.S.d. Vorbem. 3 III VV RVG.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Entstehung und Erstattung einer Terminsgebühr im Rahmen der Kostenfestsetzung.

Die Klägerin - mit Sitz in Q am Chiemsee und vertreten durch einen Rechtsanwalt aus S - nahm den Beklagten - wohnhaft in L - vor dem Landgericht Bochum im Wege der negativen Feststellungsklage bzgl. eines vermeintlichen Wettbewerbsverstoßes sowie auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch.