FG Hamburg, Urteil vom 04.07.1997 - Aktenzeichen V 231/96
DRsp Nr. 2001/2836
Entstehung und Höhe eines Liquidationsverlustes
1. Liquidationsverluste i.S. von § 17 Abs. 4EStG entstehen mit dem Liquidationsbeschluß, spätestens mit der Beendigung der Liquidation der GmbH. Es entspricht i.d.R. den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung, den Auflösungsgewinn bzw. -verlust erst im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation zu ermitteln, wenn bis zum Ende der Liquidationsphase Geschäftsvorfälle anfallen.2. Ein zu Anschaffungskosten führendes eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen liegt nicht vor, wenn die Gesellschaft über Vermögenswerte verfügt, die sie zur Sicherung des Darlehens anbieten kann. Entsprechendes gilt für den Saldo eines Kontokorrentkontos, auf dem die Abwicklung der Geschäfte zwischen der Einzelfirma des GmbH-Gesellschafters und der GmbH während der Liquidationsphase erfaßt werden.3. Ist ein Darlehensvertrag zwischen dem Gesellschafter und der GmbH wegen der Unwirksamkeit der Besicherungsabrede nichtig, liegt eine zu Anschaffungskosten führende verdeckte Einlage nicht vor, wenn von den Vertragsparteien eine Rückzahlung der sog. Darlehensvaluta gewollt war und auch teilweise erfolgt ist.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob ein erhöhter verbleibender Verlustabzug gemäß §§ 17 Abs. 4, 10 d Abs. 3EStG auf den 31.12.1991 festzustellen ist.
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