FG Hamburg - Urteil vom 05.05.2014
4 K 114/13
Normen:
ZK Art. 202 Abs. 1 lit. a); ZK-DVO Art. 232; VO (EG) Nr. 1186/2009 Art. 12; VO (EG) Nr. 1186/2009 Art. 41; ZK Art. 29; ZK Art. 31;

Entstehung von Einfuhrabgaben bei der Einreise auf dem Luftweg

FG Hamburg, Urteil vom 05.05.2014 - Aktenzeichen 4 K 114/13

DRsp Nr. 2014/11153

Entstehung von Einfuhrabgaben bei der Einreise auf dem Luftweg

1. Zollschuldentstehung gemäß Art. 202 Abs. 1 lit. a) Zollkodex bei vorschriftswidrigem Verbringen einer abgabenpflichtigen Ware (Goldarmband) in das Zollgebiet der Union durch Benutzung des grünen Ausgangs "anmeldefreie Waren" auf einem Flughafen. 2. Zu den Voraussetzungen einer Abgabenbefreiung für Rückwaren, Reisemitbringsel, Waren zur vorübergehenden Verwendung oder ein Heiratsgut bzw. Hochzeitschenke. 3. Solange eine Ware nicht ordnungsgemäß in den freien Verkehr überführt worden ist, entstehen die Einfuhrabgaben gleichsam bei jeder Einfuhr neu. Eine Nichtgemeinschaftsware wird auch nicht durch Zeitablauf zur Gemeinschaftsware, da dafür die Erhebung der Einfuhrabgaben Voraussetzung ist. 4. Bei einer Ermittlung des Zollwertes für reinen Goldschmuck stellt es grundsätzlich eine zweckmäßige und nicht zu beanstandende Methode dar, auf den aktuellen Goldpreis zum Verbringenszeitpunkt abzustellen. Allerdings muss dann der tagesaktuelle Goldpreis zu Grunde gelegt werden und bei einer Legierung darf nur auf den Feingoldanteil abgestellt werden.

Normenkette:

ZK Art. 202 Abs. 1 lit. a); ZK-DVO Art. 232; VO (EG) Nr. 1186/2009 Art. 12; VO (EG) Nr. 1186/2009 Art. 41; ZK Art. 29; ZK Art. 31;

Tatbestand:

Die Klägerin wehrt sich gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben.