FG Hamburg - Urteil vom 18.05.2001
IV 99/98
Normen:
ZK Art. 203 Abs. 1;

Entstehung von Eingangsabgaben bei Fahrerwechsel

FG Hamburg, Urteil vom 18.05.2001 - Aktenzeichen IV 99/98

DRsp Nr. 2001/13194

Entstehung von Eingangsabgaben bei Fahrerwechsel

Bei einem Fahrerwechsel geht bei einem gemeinschaftlichen Versandverfahren die Verantwortlichkeit auf den neuen Warenführer über.

Normenkette:

ZK Art. 203 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte den Kläger zu Recht auf Zahlung von Eingangsabgaben in Anspruch genommen hat.

Der Kläger übernahm im Juni 1994 in Portugal eine Warensendung unversteuerter Zigaretten, die zum gemeinschaftlichen Versandverfahren abgefertigt wurde und über die Bestimmungszollstelle Frankfurt / Oder nach Litauen transportiert werden sollte. Auf telefonische Anweisung seines Auftraggebers A übergab der Kläger auf einer Raststätte in der Nähe von Berlin die Warensendung mit den Zollpapieren an eine von A beauftragte Person, auf deren Zugmaschine der Auflieger umgesattelt wurde. Die Warensendung wurde der Bestimmungszollstelle nicht gestellt; das Versandverfahren wurde nicht erledigt.

Mit Steuerbescheid vom 29. Dezember 1997 setzte der Beklagte Zoll-, Tabaksteuern und Einfuhrumsatzsteuern in Höhe von insgesamt 1.938.090 DM gegen den Kläger fest. Den hiergegen am 08. Juni 1998 erhobenen Einspruch wies der Beklagte mit der Einspruchsentscheidung vom 07. April 1998 zurück. Hiergegen erhob der Kläger am 17. April 1998 Klage.

Zur Begründung trägt der Kläger u. a. Folgendes vor: