FG Nürnberg - Urteil vom 06.11.2002
V 191/00
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 280

Entwicklung ingenieurmäßiger Anwendersoftware als freiberufliche Tätigkeit

FG Nürnberg, Urteil vom 06.11.2002 - Aktenzeichen V 191/00

DRsp Nr. 2003/691

Entwicklung ingenieurmäßiger Anwendersoftware als freiberufliche Tätigkeit

Ein Diplom-Ingenieur, der hochkomplexe Anwendersoftware an der Schnittstelle zum Betriebssystem entwickelt, die Kenntnisse der Ingenieurwissenschaft erfordert, unterhält keinen Gewerbebetrieb, sondern ist freiberuflich tätig.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Tätigkeit des Klägers als Softwareentwickler zu Einkünften aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit führt.

Der Kläger ist Diplom-Informatiker (Universität) mit dem Vertiefungsfach "Betriebssysteme". Zu seinem Berufsfeld gehört die Grundlagenforschung, d. h. die Systematisierung und Gestaltung der den Rechenanlagen eigenen Strukturen. Dabei geht es um die allgemeinen Gesetze, die der Informationsverarbeitung zugrunde liegen. Der Kläger befasst sich mit den Entwürfen von Strukturen zwischen Hardware und Anwendernahtstelle. Seine Aufgabe ist im wesentlichen, bestimmte Betriebssysteme für Computer für die speziellen Bedürfnisse eines Anwenders zu entwerfen und zu erweitern und dies im Pflichtenheft zu fixieren.