Streitig ist, ob die Tätigkeit des Klägers im Streitjahr als Software-Entwickler und EDV-Berater zu Einkünften aus Gewerbebetrieb oder aus freiberuflicher Tätigkeit führt.
Der Kläger ist Dipl.-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Elektrotechnik / Datentechnik. Er war im Streitjahr einmal tätig für die Firma A. ... GmbH, wo er für deren Kunden, die Firma B. Beratungs- und Unterstützungsleistungen für Visual Basic und Oracle erbrachte.
Daneben arbeitete der Kläger für die Firma C. in Y. Zentrale Aufgabe war es, einen ticket-Service zu entwickeln, um die Reservierung, den Verkauf und die Abrechnung von ... tickets per Internet oder Telefon zu ermöglichen.
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