BFH - Beschluß vom 24.09.1998
VI B 49/96
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;

Entwicklung ingenieurmäßiger Anwendersoftware; Rüge des Übergehens von Beweisanträgen

BFH, Beschluß vom 24.09.1998 - Aktenzeichen VI B 49/96

DRsp Nr. 2002/9594

Entwicklung ingenieurmäßiger Anwendersoftware; Rüge des Übergehens von Beweisanträgen

1. Die Rüge des Übergehens von Beweisanträgen im Verfahren der NZB setzt die Darlegung voraus, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt worden ist.2. Ob die Entwicklung ingenieurmäßiger Anwendersoftware zu den Tätigkeiten eines Ingenieurs (oder wenigstens einer ähnlichen Tätigkeit) gehört oder ggf. als schriftstellerische Tätigkeit (verfassen von elektronischen Handbüchern) zu betrachten ist, ist nicht auszuschließen, kann aber im NZB-Verfahren nicht entschieden werden.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;